PRIVILEGIERTE SCHÜTZENGILDE
ZU STENDAL VON 1483 e.V.

AUS ALTER WURZEL - NEUE KRAFT

Satzung und Aufnahmeantrag

Satzung


§ 1 Name, Sitz und Zweck

Der Verein trägt den Namen "Privilegierte Schützengilde zu Stendal von 1483 e.V.". Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und den Zusatz e.V. tragen. Der Sitz des Vereins ist Stendal. Angestrebt werden die Wiederherstellung der satzungsgemäßen Rechte vom 28. Mai 1698 der damals als uralt bezeichneten Schützengilde zu Stendal.

Zweck begründen


  1. die Liebe zum Vaterland und zur Stadt Stendal mit allen Mitteln zu fördern,
  2. Förderung des Schießsports und
  3. Pflege von Kameradschaft sowie Geselligkeit.
  4. Tradition und Brauchtum.

Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Deutschen Schützenbund und im Landesschützenverband Sachsen-Anhalt an.
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO 1977).
Die finanziellen Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen.


§ 2 Mitgliedschaft


Aktives Mitglied kann jeder unbescholtene Bürger werden, der das 21. Lebensjahr vollendet hat.
Die Mitgliedschaft in der Schützengilde ist auch als Fördermitglied möglich. Sollten Unternehmen Fördermitglieder, ist mindestens der Unternehmer bzw. der Geschäftsführer als Einzelmitglied mit allen Rechten und Pflichten lt. Satzung aufzunehmen.
Zu Ehrenmitgliedern können Bürger ernannt werden, die sich um die Gilde verdient gemacht haben.
Außer bei Ehrenmitgliedern ist eine Mitgliedschaft in anderen Schützenvereinen nicht zulässig.
Die Mitglieder können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied das Ansehen der Gilde gröblich verletzt hat, gegen die Satzung verstößt oder mit dem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand ist.


§ 3 Aufnahme


Aufnahmegesuche müssen schriftlich erfolgen, von zwei aktiven Mitgliedern gegengezeichnet sein und an den Vorsitzenden gerichtet werden.
Die Aufnahme erfolgt durch im Rahmen der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zum 01.01. des Folgejahres ohne besondere Förmlichkeiten.


§ 4 Austritt


Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch freiwilligen Austritt
  2. durch Ausschluss
  3. durch Tod

Der freiwillige Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er muss dem Vorsitzenden schriftlich angezeigt werden.

§ 5 Aufnahmegebühr


Die Aufnahmegebühr beträgt 400,00 €


§ 6 Organe der Gilde


  1. Geschäftsführender Vorstand
  2. Erweiterter Vorstand
  3. Mitgliederversammlung

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  1. 1. Vorsitzender (Präsident)
  2. 2. Vorsitzender
  3. Schatzmeister
  4. Schriftführer
  5. Sportleiter
  6. Hauptmann

Dem erweiterten Vorstand gehören an:

  1. der geschäftsführende Vorstand
  2. der Schützenkönig des laufenden Jahres
  3. der Vizekönig des laufenden Jahres
  4. die Offiziere der Gilde
  5. der Waffenwart

Der geschäftsführende Vorstand wird auf 3 Jahre in der Vollversammlung mittels Stimmzettel in geheimer Wahl gewählt. Der erweiterte Vorstand wird auf 2 Jahre ernannt, wobei die im Vorstand vertretenen Majestäten (König, Vizekönig) jährlich wechseln. Der erweiterte Vorstand nicht gewählt, sondern vom geschäftsführenden Vorstand ernannt. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt in der Vollversammlung mittels Stimmzettel in geheimer Wahl.
Die Verwaltung und die Führung der laufenden Geschäfte der Gilde erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Juristische Vertreter der Gilde im Sinne § 26 BGB sind zwei Personen des geschäftsführenden Vorstandes. Der geschäftsführende Vorstand bereitet die Sitzungen des erweiterten Vorstandes und die Mitgliederversammlung vor, in denen über alle anstehenden Probleme beraten wird. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.


§ 7 Mitgliederversammlung


Einmal jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Das erfolgt durch eine schriftliche Einladung sowie durch eine öffentliche Bekanntmachung in der örtlichen Presse.

Ladungsfrist 14 Tage.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn die Mehrheit des erweiterten Vorstandes oder 30% der Mitglieder diese unter Angabe der Gründe beim 1. Vorsitzenden beantragen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Jede außerordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und ohne Beurkundung in der Gildechronik festgehalten.


§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung


  1. Wahl des Vorstandes und 2 Rechnungsprüfer
  2. Beschlussfassung zum Haushaltsplan (Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr)
  3. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  6. Änderung der Satzung
  7. Auflösung der Gilde

Zur Änderung der Satzung sowie Auflösung der Gilde ist eine 50%ige Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich. Bei der Abstimmung ist eine 2/3 – Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.


§ 9 Die Schützentracht


Jedes aktive Mitglied hat, bis zu dem auf seine Aufnahme folgenden Aufmarsch, die vorgeschriebene Gildeuniform zu erwerben.
Im Verein gibt es 2 Uniformen zur Auswahl.
Abweichungen in der Uniformordnung sind nicht statthaft.

Die Schützentracht Grün besteht aus:

  • Uniformjacke nach historischer Vorlage
  • Hut nach historischer Vorlage
  • schwarze Hose
  • weißes Hemd
  • schwarze Schuhe


Die Schützentracht Schwarz besteht aus:

  • ein schwarzes Jackett
  • eine schwarze Hose
  • eine schwarzes Hemd
  • schwarze Schuhe und Strümpfe

§ 10 Das Schützenfest


Der Höhepunkt des Schützenjahres ist das Schützenfest. Es findet traditionsgemäß ab Pfingstmontag statt. Beim Schützenfest wird altes Brauchtum gepflegt. Zur Teilnahme am Königs- bzw. Vogelschießen ist nur berechtigt, wer bis zur Mitgliederversammlung am Jahresanfang die Aufnahme beantragt hat und aufgenommen wurde.


§ 11 Sportschießen, Königs- und Vogelschießen


Bei allen Schießsportveranstaltungen, sowie dem Königs- und Vogelschießen obliegt die Verantwortung und Aufsicht den Gildeoffizieren und dessen Stellvertretern. Maßgebend ist die Schießordnung, die auf dem Schießstand aushängt.
An Vereinsschießen finden statt:

  • Übungsschießen
  • ein Königsschießen
  • verschiedene Gewinn- und Ordensschießen

Am Königsschießen dürfen sich nur Gildemitglieder beteiligen, die sich in der Schießliste eingetragen haben. Der König erhält eine Aufwandsentschädigung Deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
Der König hat innerhalb seiner Regentschaft die Königsscheibe auf seine Kosten anfertigen zu lassen, sowie das Erinnerungszeichen für die Königskette zu stiften. Die Königsscheibe ist auf seine Kosten während seinen Regentschaft an einem Ort seiner Wahl anzubringen.


§ 12 Vereinswaffen


Die Vereinswaffen stehen allen Mitgliedern zu jedem Schießen unentgeltlich zur Verfügung.


§ 13 Soziale Fürsorge


Die Schützengilde sorgt für ausreichende Haftpflicht- und Unfallversicherung für die eingeschriebenen Mitglieder.

§ 14 Vermögen der Schützengilde


  • Gildefahne
  • Gildewaffen
  • zur Rückübertragung beantragte Immobilien und Grundstücke
  • Königskette
  • Vizekönigskette
  • Schützenscheiben
  • diverse Silberpokale
  • Eigentum der zur Rückübertragung beantragten Stendelstiftung

  • § 15 Bestätigung von Protokollen


    Der jeweilige Präsident bestätigt mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der notwendigen Protokolle von Versammlungen.


    § 16 Auflösung der Schützengilde


    Die Auflösung kann nur erfolgen, wenn die Mitgliederzahl auf 6 gesunken ist und 2/3 dieser Mitglieder einer Auflösung zustimmen.
    Das Vermögen der Schützengilde wird in diesem Falle beim Altmark-Museum-Stendal zur Aufbewarung übergeben. Bei Neugründung einer Schützengilde Stendal, die an die alten Traditionen anknüpft, ist es dieser wieder auszuhändigen.
    Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung der Schützengilde Stendal am 18. Oktober 1991 einstimmig angenommen und tritt damit per dato in Kraft.
    Die Satzung ist am 06.08.1993, und am 06.10.1995 und am 06.03.2023 geändert worden. Die Änderungen sind in das Vereinsregister einzutragen.
    Die hier vorliegende Fassung entspricht der derzeitig gültigen Satzung.

    Stendal, im März 2023





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    Die Satzung der Privilegierten Schützengilde zu Stendal von 1483 e.V. im Druckformat